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Nationale Regelungen

Deutschland-Ziel 

Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen fossile Otto- oder Dieselkraftstoffe in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass die Treibhausgasemissionen zuzüglich der Treibhausgasemissionen der von ihnen eingesetzten Erfüllungsoptionen um einen festgelegten Prozentsatz gegenüber einem Referenzwert gemindert werden. Der Referenzwert ist der fossile Vergleichswert, gegenüber dem die Treibhausgasminderung zu erfolgen hat. Von dem ermittelten Referenzwert wird die für das Verpflichtungsjahr maßgebliche Quote abgezogen, um den Zielwert zu erhalten. Die Differenz zwischen dem Zielwert und dem Wert der tatsächlichen Treibhausgasemissionen stellt fest, inwieweit ein Verpflichteter die THG-Quote erfüllt hat. Soweit der Zielwert größer oder gleich dem Wert der tatsächlichen Emissionen ist, wird die Quote erfüllt.

Treibhausgas-Emissionsminderung gegenüber dem Referenzwert* (§ 37a BImSchG)

ab dem JahrProzent
ab 20174
ab 20206
ab 20227
ab 20238
ab 20249,25
ab 202510,5
ab 202612
ab 202714,5
ab 202817,5
ab 202921
ab 203025

*Der Referenzwert berechnet sich durch Multiplikation des Basiswertes mit der in Verkehr gebrachten energetischen Menge fossilen Otto- und fossilen Diesel-kraftstoffs zuzüglich der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energetischen Menge Biokraftstoffs. Der Basiswert ist der durchschnittliche Treibhausgasausstoß fossiler Otto- und Dieselkraftstoffe und wird gesetzlich festgelegt. Er beträgt 91,4 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule. (Wert festgelegt in der 38. BImSchV, § 3 Basiswert, 38. BImSchV.pdf

Upstream-Emissionsminderungen

Seit 2020 können quotenverpflichtete Unternehmen auch sog. Upstream-Emmissionsminderungen (Upstream Emission Reduction, kurz UER), die in einem Jahr erreicht worden sind (beispielsweise durch effizientere Ölförderung oder durch klimafreundlicheren Transport des Rohöls), zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen anrechnen lassen. UER müssen durch Prüfstellen validiert werden und die Zustimmung der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) am Umweltbundesamt erhalten (DEHSt - UERV). 

Nach Änderung der UERV vom 08.06.2024 endet diese Anrechnungs-möglichkeit mit dem Verpflichtungsjahr 2025. Projektanträge, deren Antrags-unterlagen nicht bis zum 01.07.2024 vollständig beim Umweltbundesamt vorlagen, werden abgelehnt. Durch die Änderung werden zudem Anforderungen verschärft, die Prüfstellen bei der Überprüfung und Bestätigung von Projekten und Emissionsminderungen beachten müssen.

Übertragung der THG-Quote an Dritte

Ein quotenverpflichtetes Unternehmen hat zudem die Möglichkeit, durch einen Quotenübertragungsvertrag die Erfüllung der Verpflichtung an Dritte zu übertragen. Ein sog. Dritter kann beispielsweise ein Betreiber eines öffentlich zugänglichen Ladepunktes sein. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen der Übertragung der Erfüllung der Quotenverpflichtung auf nicht quotenverpflichtete Unternehmen und auf quotenverpflichtete Unternehmen. Für die Anrechenbarkeit eines Kraftstoffs gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie bei selbst in Verkehr gebrachten Kraftstoffen.

Sobald Quotenverpflichtete die THG-Quote nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, sind Strafzahlungen zu entrichten. Zuständig für die Berechnung und Überwachung der THG-Quote ist das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) mit Dienstsitz in Cottbus.