Rahmenbedingungen
EU-Ziel 2020
Die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (2009/28/EG) definiert verbindliche Ziele für Biokraftstoffe und regelt Anforderungen an deren Nachhaltigkeit.
- 10 % Anteil erneuerbare Energien am Endenergieverbrauch im Verkehr
Die Kraftstoffqualitäts-Richtlinie (98/70/EG) definiert verbindliche Ziele zur THG-Einsparung pro Kraftstoff und Nachhaltigkeitskriterien.
- 6 % THG-Einsparung in Verkehr gebrachter Kraftstoffe
Deutschland-Ziel 2020
6 % THG-Einsparung im Verkehr gegenüber Referenzwert im Jahr 2020 durch in Verkehr gebrachte Biokraftstoffe und andere Erfüllungsoptionen (§ 37a BImSchG, 38. BImSchV).
Treibhausgasemissionsminderung gegenüber dem Referenzwert* (§ 37 BImSchG)
ab dem Jahr | Prozent |
---|---|
ab 2017 | 4 |
ab 2020 | 6 |
*Der Referenzwert, gegenüber dem die Treibhausgasminderung zu erfolgen hat, berechnet sich durch Multiplikation des Basiswertes mit der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energetischen Menge fossilen Otto- und fossilen Dieselkraftstoffs zuzüglich der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energetischen Menge Biokraftstoffs. Der Basiswert beträgt 91,4 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule
Die Biokraftstoffförderung ist damit im Laufe der Jahre von einer zunächst steuerrechtlichen auf eine nunmehr ordnungsrechtliche Förderung umgestellt worden.
Ziel ist, den künftigen Umgang und die Berichtspflichten zu indirekten Landnutzungsänderungen festzuschreiben und darüber hinaus eine Nutzung von Biokraftstoffen aus Anbaubiomasse zu begrenzen. Fortschrittliche Biokraftstoffoptionen sollen verstärkt in den Markt eingeführt werden. Zudem soll der Anteil von erneuerbarem Strom im Schienen- und Straßenverkehr ausgebaut und entsprechend Berücksichtigung finden.
Für die Anrechnung auf das EU-Ziel für das Jahr 2020, einen Anteil von 10% erneuerbare Energien im Verkehrssektor einzusetzen, stehen den Mitgliedsstaaten folgende Optionen zur Verfügung:
- Biokraftstoffe aus Anbaubiomasse (Biokraftstoffe aus Getreide, Stärke oder Ölpflanzen): maximal 7 Prozent
- Mindestanteil „fortschrittliche Biokraftstoffoptionen“: 0,5 % (nicht bindendes Ziel)
- Elektromobilität:
- Im Schienenverkehr: 2,5-fache Anrechnung
- Im Straßenverkehr: 5-fache Anrechnung
Für die Energiewende im Verkehrssektor ist ein deutlich steigenden Anteil alternativer und innovativer Antriebe und Kraftstoffe erforderlich. Das Energiekonzept der Bundesregierung baut einerseits auf eine zügige Markteinführung und Verbreitung von Elektrofahrzeugen (Batteriefahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge) sowie andererseits auch auf alternative, fortschrittliche erneuerbare Kraftstoffe.
Kraftstoffkennzeichnung und -normung
Die Beschaffenheit als auch die Auszeichnung der Kraftstoff-Qualitäten an Tankstellen wird in der Zehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (10. BImSchV) vom 8. Dezember 2010 geregelt (BGBl. I S 1849, zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2014 BGBl. I S. 1890). Gemäß 10. BImSchV dürfen ausschließlich den deutschen bzw. europäischen Kraftstoff-Normen entsprechende Kraftstoffe in Verkehr gebracht werden.
Kraftstoff | Norm | Erläuterung |
---|---|---|
Dieselkraftstoff (B 7 | DIN EN 590 | Dieselkraftstoffe mit bis zu 7 % (V/V) Biodiesel (Stand: 10/2017) |
Biodiesel (B 100) | DIN EN 14214 | Fettsäure-Methylester (FAME) für Dieselmotoren (Stand: 05/2019) |
Rapsölkraftstoff | DIN 51605 | Rapsölkraftstoff für pflanzenöltaugliche Motoren (Stand: 01/2016) |
Pflanzenölkraftstoff | DIN 51623 | Kraftstoffe für pflanzenöltaugliche Motoren „Pflanzenölkraftstoff“ Anforderungen und Prüfverfahren (Stand: 12/2015) |
Ottokraftstoff (E 5) | DIN EN 228 | Unverbleite Ottokraftstoffe mit bis zu 5 % (V/V) Ethanol bzw. 15 % (V/V) ETBE (Stand: 08/2017) |
Ottokraftstoff (E 10) | DIN EN 228 | Ottokraftstoff E 10 – mit bis zu 10 % (V/V) Ethanol (Stand: 08/2017) |
Ethanol | DIN EN 15376 | Ethanol als Blendkomponente in Ottokraftstoff (Stand: 12/2014) |
Ethanol (E 85) | DIN 51625 | – mind. 75 % bis max. 86 % (V/V) Ethanol – Klasse A (Sommer) – mind. 70 % bis max. 80 % (V/V) Ethanol – Klasse B (Winter) (Stand: 08/2008) |
Erdgas & Biomethan | DIN EN 16723-2 | Biomethan muss die Norm für Erdgas als Kraftstoff erfüllen – eine Mischung Biomethan-Erdgas ist in jedem Verhältnis möglich (Stand: 10/2017) |
Quelle: FNR (Juli 2019)
Steuerentlastungen für reine Biokraftstoffe werden derzeit noch für deren Einsatz im Bereich der Land- und Forstwirtschaft gewährt (sogenannte Agrardieselrückvergütung, die auch für fossilen Dieselkraftstoff gewährt wird).
Steuerentlastung für den Einsatz von Kraftstoffen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
Kraftstoff (Energieerzeugnis) | Steuerentlastung |
---|---|
Diesel | 21,48 Cent/l |
Pflanzenöl | 45,03 Cent/l |
Biodiesel | 45,00 Cent/l |
Links:
- Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG 17. Mai 2013
- Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006
- Energiesteuer-Durchführungsverordnung - EnergieStVvom 31. Juli 2006