EU-Regelungen
Richtlinie (EU) 2023/2413, RED III
Die dritte Fassung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie zielt darauf ab, dass im Jahr 2030 ein Anteil von 42,5 % am Gesamtenergieverbrauch der EU aus erneuerbaren Energien stammt.
Gemäß Artikel 25 der RED III haben EU-Mitgliedstaaten Kraftstoffanbieter zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass
a) die Menge der Kraftstoffe und der Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, die dem Verkehr bereitgestellt werden,
- i) bis 2030 zu einem Mindestanteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Endenergieverbrauch im Verkehr von 29 % führt, oder
- ii) bis 2030 im Einklang mit einem von dem Mitgliedstaat festgelegten ungefähren Zielpfad zu einer Verringerung der Treibhausgasintensität um mindestens 14,5 % gegenüber dem in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ausgangswert führt;
b) der kombinierte Anteil von fortschrittlichen Biokraftstoffen und Biogas, die aus den in Anhang IX Teil A genannten Rohstoffen und aus erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs hergestellt wurden, an der Energieversorgung des Verkehrs 2025 mindestens 1 % und 2030 mindestens 5,5 % beträgt, wovon der Anteil erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs 2030 mindestens einem Prozentpunkt entspricht.
Die Erneuerbare-Energien-Richtlinie wird mit der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung >> BioSt-NachV und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung >> Biokraft-NachV sowie weiteren gesetzlichen Regelungen in deutsches Recht umgesetzt.
Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen
Die Richtlinie 98/70/EG setzt Ziele für die Minderung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen, formuliert Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und regelt umweltbezogene Spezifikationen von Kraftstoffen.